Ist nicht erstellt, dass das Tier Leiden oder Schmerzen verspüre, so kann – entgegen anderer in der Literatur vertretener Lehrmeinung und entgegen der Ansicht der Berufungsführerin – nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden (in diesem Sinne auch BGE 6B_411/2016 E. 2.2.4). 10.3 Subsumption 10.3.1 Objektiver Tatbestand Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigten keine Verletzung ihrer Fürsorgepflichten nachgewiesen werden kann.