Es wird somit die Verletzung der Tierwürde gefordert, insbesondere dadurch, dass das Tier Schmerzen oder Leiden empfindet respektive diese nicht verhindert werden. Ist nicht erstellt, dass das Tier Leiden oder Schmerzen verspüre, so kann – entgegen anderer in der Literatur vertretener Lehrmeinung und entgegen der Ansicht der Berufungsführerin – nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gesprochen werden (in diesem Sinne auch BGE 6B_411/2016 E. 2.2.4).