6 Abs. 1 TSchG gibt vor, wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren. In Bezug auf die ausführlichen theoretischen Grundlagen ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 129 ff.). Hervorhebend und teilweise präzisierend ist in Bezug auf den Taterfolg noch auf folgende Erläuterung gemäss BGE 6B_400/2018 E. 2.3. hinzuweisen: