Ihr habe jedoch bewusst gewesen sein müssen, dass das Tier unverzüglich hätte erlöst werden müssen. 10.2 Theoretische Grundlagen Tierquälerei begeht u.a., wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Fahrlässige Begehung ist ebenfalls strafbar (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 TSchG ist die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.