a TSchG) werde kein Leiden oder Schmerzen des Tieres für deren Erfüllung vorausgesetzt. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass das Tier nicht gelitten habe, sei die Fürsorgepflicht durch die Beschuldigte verletzt worden. Die Beschuldigte habe zudem sorgfaltswidrig bzw. fahrlässig gehandelt, da sie ihr Pferd nicht willentlich der Möglichkeit des Leidens oder Schmerzen aussetzen wollte (Art. 26 Abs. 2 TSchG). Ihr habe jedoch bewusst gewesen sein müssen, dass das Tier unverzüglich hätte erlöst werden müssen.