6 Abs. 1 TSchG für das Wohlergehen des Tieres verantwortlich gewesen, dies sei jedoch massiv beeinträchtigt worden, indem die Beschuldigte nicht zeitnah eine angemessene medizinische Versorgung organisiert habe. Das Tier habe sich nicht mehr aufrichten können und sei damit nicht mehr gesund gestorben. Die Beschuldigte sei ihren Verpflichtungen als Tierhalterin nicht nachgekommen, indem sie das Pferd nicht unverzüglich habe töten lassen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Bei der Tatbestandsvariante der Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) werde kein Leiden oder Schmerzen des Tieres für deren Erfüllung vorausgesetzt.