10. Tierquälerei durch Vernachlässigung (Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV) 10.1 Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin stellte sich auf den Standpunkt (pag. 150), dass die Beschuldigte als Tierhalterin eine Fürsorgepflicht gegenüber der Stute E.________ hatte. Sie wäre gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG für das Wohlergehen des Tieres verantwortlich gewesen, dies sei jedoch massiv beeinträchtigt worden, indem die Beschuldigte nicht zeitnah eine angemessene medizinische Versorgung organisiert habe.