Die Beschuldigte hat das Pferd stets gut behandelt und für veterinärmedizinische Behandlung gesorgt. An diesem Morgen wurde das Pferd E.________ begleitet und man war darum bemüht, dass es kaum alleine war. Es wurde immer wieder überprüft, ob das Pferd an Schmerzen litt und letztlich dann zeitnah der 12 Tierarzt avisiert. Dieses Verhalten scheint der Kammer in dieser konkreten Situation als korrekt und angemessen. III. Rechtliche Würdigung