Gegenteiliges lässt sich nicht rechtsgenügend beweisen. Die Tatsache, dass die Beschuldigte D.________-Therapeutin ist und im Alltag alternative Heilpraktiken anwendet, ändert nichts daran, dass die Kammer auf Grund der gesamten Umstände davon überzeugt ist, dass das Pferd an diesem Morgen im natürlichen Sterbeprozess lag und nicht gelitten hat. Nach Ansicht der Kammer ist auch der Zeitraum vom Vorfinden des Pferdes bis zur Euthanasierung in dieser konkreten Situation als angemessen zu erachten. Das Pferd lag zudem nicht über einen unverhältnismässig langen Zeitraum im Sterbeprozess. Es wurde am Morgen um 07:00 Uhr vorgefunden.