Die Kammer stützt sich auf die Beurteilung der Beschuldigten, G.________ und F.________, welche durch ihre langjährigen Erfahrungen mit Pferden allgemein und mit dem Pferd E.________ im Besonderen durchaus in der Lage gewesen sind, sich vor Ort ein konkretes Bild zu machen und die Situation in Bezug auf die Schmerzen korrekt einzuschätzen. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass sich das Pferd E.________ im natürlichen Sterbeprozess befand und dabei an keinen Schmerzen litt; Gegenteiliges lässt sich nicht rechtsgenügend beweisen.