___ und I.________ nach Ansicht der Kammer eher dafür, dass eine Einschätzung der vorliegenden Situation «von aussen» lediglich auf Grund des vorhandenen Bild- und Videomaterials nicht eindeutig vorgenommen werden kann und sich die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Euthanasie nur schwer beurteilen lässt. Die Kammer kann insgesamt auf Grund der vorhandenen Beweismittel nicht als erwiesen erachten, dass das Pferd E.________ vor der Euthanasierung an Schmerzen litt. Die Kammer stützt sich auf die Beurteilung der Beschuldigten, G.______