_ stellte die Situation im vorliegenden Sachverhalt keinen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung dar, sie werde daher dazu nichts schreiben. Dies weil das Tier weder krank noch verletzt gewesen sei, sondern sich einfach im Sterbeprozess befunden habe. Bilder und Videoaufnahmen der angetroffenen Situation waren H.________ bekannt (pag. 6). Diese Beurteilung wurde anschliessend von I.________ – ebenfalls vom B.________ – revidiert. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 (pag. 76) verzichtete I.________ auf eine Verfügung hin auf das Stellen von Beweisanträgen für die Hauptverhandlung.