Weiter ist auf die Beurteilung durch H.________ (damals zuständige Person beim B.________) im Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 11. März 2021 hinzuweisen (pag. 6). Demnach habe H.________ gegenüber der Kantonspolizei telefonisch mitgeteilt, dass sie mit dem Tierarzt F.________ Rücksprache genommen habe. Dieser habe gesagt, dass sich das Pferd bei seinem Eintreffen in einem komatösen, nicht ansprechbaren Zustand befunden und keine Schmerzen gehabt habe. Nach Ansicht von H.________ stellte die Situation im vorliegenden Sachverhalt keinen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung dar, sie werde daher dazu nichts schreiben.