Dass das Pferd weiter seine Vorderläufe von Zeit zu Zeit bewegte (pag. 2), wurde weder von der Beschuldigten noch von ihrem Partner G.________ in Abrede gestellt, jedoch sei dies kein Zeichen dafür, dass das Pferd leiden würde (pag. 87 Z. 6, 89 Z. 3 ff.). Die Beschuldigte erklärte, dies sei vergleichbar mit sterbenden Menschen, welche die Beine und Arme manchmal anziehen würden, es habe aber dabei keinerlei Verletzungen gegeben; E.________ habe auch den Kopf ab und zu gehoben und gesenkt (pag. 87 Z. 5 ff.). Für die Kammer ist diese Erklärung nachvollziehbar und schlüssig, weshalb hieraus nicht direkt auf Schmerzen geschlossen werden kann. Weiter ist auf die Beurteilung durch H.______