Es ist zwar davon auszugehen, dass die Schutzwirkung ab einer gewissen Intensität irgendwann mal nachlässt, jedoch geht die Kammer davon aus, dass dies auf Grund der gegebenen Umständen noch nicht der Fall war. Allein durch das Liegen im Schnee an diesem Morgen bzw. eventuell auch in der Nacht, kann nicht abgeleitet werden, dass das Pferd E.________, welches sich auf Grund der Haltungsart das kühle und nasse Wetter gewohnt war, wegen des nassen Bodens bereits an Schmerzen litt. Dass das Pferd weiter seine Vorderläufe von Zeit zu Zeit bewegte (pag. 2), wurde weder von der Beschuldigten noch von ihrem Partner G.____