92 Z. 39 ff.), ändert – entgegen der Ansicht der Berufungsführerin – nichts an der Tatsache, dass die Kammer der Ansicht ist, dass er in der Lage gewesen wäre zu erkennen, ob das Pferd leidet und seine Aussage, dass dies nicht der Fall war, seine medizinische Beurteilung darstellt. Ebenfalls kann insbesondere aus seiner Aussagen, wonach rein aus medizinischer Sicht mit einer Euthanasierung noch hätte zugewartet werden können, geschlossen werden, dass die Beschuldigte seiner Ansicht nach korrekt gehandelt hat. Bei der Beschuldigten, G.________ und F.________ handelt es sich um drei Personen, welche langjährige Erfahrungen mit Pferden haben.