Der Kammer erscheint schlüssig, dass G.________ anhand seiner langjährigen Erfahrung mit der Betreuung von Pferden differenzieren kann, ob ein Pferd leidet oder nicht. F.________ betreut seit Jahren die Pferde der Beschuldigten medizinisch und kennt deren Haltungsbedingungen. In seinem Schreiben vom 14. April 2021 (pag. 64) bezeichnete er die Haltung des Pferds E.________ jederzeit als tadellos