89 Z. 1 ff.). Man habe die Situation im Griff gehabt und hätte auch unterscheiden können, wenn – wie bei einem Wallach in der Vergangenheit – eine Euthanasie wegen Schmerzen nötig gewesen wäre (pag. 90 Z. 1 ff.). Er habe das Pferd zwischen 06:30 und 07:00 Uhr draussen liegend angetroffen, für ihn sei in diesem Moment klar gewesen, dass sich E.________ diesen Platz ausgesucht habe, um zu gehen. So wie E.________ dagelegen sei, sei klar gewesen, dass sie im Sterbeprozess gelegen sei. Er habe das Pferd zugedeckt und die Beschuldigte informiert (pag. 88 Z. 14 ff.).