Anhand der weiteren Beweismittel werden diese beiden Punkte noch näher zu überprüfen sein. G.________, welcher das Pferd E.________ an jenem Morgen vorfand und es zusammen mit der Beschuldigten seit 1994 betreute, äusserte sich ebenfalls sowohl in einem Schreiben wie auch an der Befragung dahingehend, dass das Pferd keine Anzeichen von Schmerzen gezeigt habe (pag. 61, 88 Z. 20). Zu diesem Schluss seien er und die Beschuldigte auch aufgrund ihrer langjährigen therapeutischen Tätigkeit gekommen (pag. 89 Z. 1 ff.).