Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel, dass die Beschuldigte eine grosse Verbundenheit zu ihren Pferden hat und ihre Pferde, so auch E.________, nach bestem Wissen und Gewissen pflegt(e). Die Beschuldigte war offensichtlich der Überzeugung, an diesem Morgen alle nötigen Massnahmen getroffen und korrekt gehandelt zu haben. In Bezug auf die Frage, ob das Pferd E.________ gelitten hat, kann auf Grund ihrer Aussagen darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte davon ausging, dass das Pferd an diesem Morgen im natürlichen Sterbeprozess lag und nicht gelitten hat. Anhand der weiteren Beweismittel werden diese beiden Punkte noch näher zu überprüfen sein.