9. Beweiswürdigung Kammer Die Beschuldigte kannte das Pferd E.________ seit 27 Jahren (pag. 87 Z. 23). Sie äusserte sich mehrmals dahingehend, dass sie der Ansicht sei, dass das Pferd keine körperlichen Leiden oder Schmerzen gehabt habe (pag. 10, 85 Z. 44, 86 Z. 25). Am Abend zuvor sei das erste Mal gewesen, dass E.________ nicht mehr habe fressen wollen. Sie seien davon ausgegangen, dass sie wirklich am Gehen sei, sie habe sich dort «büschelet» (pag. 85 Z. 3 ff.). Sie habe wie viele Sterbende mit der Vorderhand oder der Hinterhand etwas gescharrt (pag. 85 Z. 19 f.). Ihre Körperfunktionen seien bis am Schluss sehr gut gewesen.