_, verfasst von I.________ (pag. 76, 129). Soweit Ergänzungen hierzu anzubringen sind, erfolgen diese nachfolgend im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. Oberinstanzlich sind noch die zu den Akten genommenen Auszüge von der Webseite «D.________» zu erwähnen (pag 154 ff.). Es kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich aus Letzteren kaum weitergehende Erkenntnisse in Bezug auf den konkreten Vorfall gewinnen lassen und diese damit für die Beweiswürdigung von marginaler Bedeutung sind.