__ eingegangen wird. Weiter wurde von der Berufungsführerin – zwar erst auf rechtlicher Ebene – gerügt, dass die Beschuldigte ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei, indem das Pferd nicht zeitnah eine angemessene Versorgung erhalten habe, die Beschuldigte hätte das Pferd unverzüglich töten lassen müssen (pag. 150). Die Beschuldigte stellte sich hierzu wiederum sinngemäss auf den Standpunkt, dass das Pferd nicht gelitten habe und sie somit korrekt gehandelt habe. Auch diese Frage ist bereits sachverhaltsmässig genauer zu erörtern. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit nachfolgend zusammenfassend mit Blick auf die rechtliche Würdigung durch die Kammer noch zu überprüfen, ob das