___ und von G.________. Da alle drei Personen, welche Erfahrungswerte mit dem Pferd gehabt hätten, dieser Überzeugung gewesen seien, sei nicht erstellt, dass beim Pferd Schmerzen oder Leiden vorgelegen hätten (pag. 129). Die Beschuldigte bestritt, dass das Pferd im Sterbeprozess gelitten habe. Zwar habe es hin und wieder gescharrt, doch sei dies nicht ungewöhnlich. Anzeichen auf Leiden habe das Pferd nicht vorgewiesen (pag. 10, 85, 86 etc.).