Vorinstanzlich war der Zeitpunkt der Avisierung des Tierarztes durch die Beschuldigte noch etwas unklar. Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, dass der früheste Zeitpunkt der Avisierung des Tierarztes durch die Beschuldigte um 09:00 Uhr gewesen sein könne. Dieser Zeitpunkt wurde von der Berufungsführerin nicht explizit bestritten. Es ist davon ausgehen, dass die Avisierung des Tierarzts frühestens um 09:00 Uhr und spätestens am Mittag erfolgt ist (vgl. dazu Aussagen in Ziff. 9). Die Vorinstanz hielt weiter beweiswürdigend fest, dass die Beschuldigte den Tierarzt unabhängig von der Polizei und auch vor deren Eintreffen avisierte.