6 (vgl. pag. 2 u. 14). Dies hat vor dem Zeitpunkt des Todes grundsätzlich auch für das betroffene Pferd gegolten (vgl. pag. 64). Nicht in Frage gestellt wird überdies, dass das Pferd mit 34 Jahren verstarb und sich die vorhergehenden 27 Jahre bei der Beschuldigten befand (pag. 10; pag. 64; vgl. auch pag. 6; pag. 61; pag. 88 Z. 21). Zudem ist nicht bestritten, dass die Beschuldigte ausgebildete Pferdehalterin ist und seit ihrer Kindheit über langjährige Erfahrung mit Pferden verfügt (vgl. pag. 87 alin. 17 f.).