Die Beschuldigte stellte ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 sinngemäss den Antrag, den erstinstanzlichen Freispruch zu bestätigen (pag. 166 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung des Amts für Verterinärwesen ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Der Rechtsmittelinstanz kommt bei der Überprüfung gestützt auf Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der Berufung des B.________ gilt das Verschlechterungsverbot nicht, d.h. das Urteil darf auch zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).