b StPO gestützt auf diese Säumnis käme einem überspitzten Formalismus gleich. Die begründete Berufungserkärung der Berufungsführerin entspricht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Der Umstand, dass von der Berufungsführerin zu erwarten ist, dass sie innert einer gerichtlich gesetzten Frist auf eine Verfügung irgendwie reagiert, ändert daran nichts.