Die Berufungserklärung der Berufungsführerin hat den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung ohne Weiteres entsprochen. Es schadet ihr deshalb auch nicht, dass die Berufungsführerin nicht innert Frist in einer schriftlichen Eingabe ihre bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen hat. Entsprechend muss auch nicht gepürft werden, ob der Berufungsführerin noch eine Nachfrist hätte gesetzt werden müssen. Eine Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis käme einem überspitzten Formalismus gleich.