Die Beschuldigte hat denn auch einlässlich in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 dazu Stellung genommen und bestimmten Abschnitten der Begründung ihren eigenen Standpunkt gegenübergestellt. Aufgefordert zur Einreichung einer Berufungsantwort verwies denn auch die Beschuldigte auf diese Stellungnahme (pag. 195), was ebenfalls ein Hinweis darauf ist, dass materiell im Rahmen dieses Schriftenwechsels bereits alles gesagt wurde. Die Berufungserklärung der Berufungsführerin hat den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung ohne Weiteres entsprochen.