Wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid hat die Berufungsführerin in ihrer Berufungserklärung vom 27. Dezember 2021 (pag. 147 ff.) angebeben, welche Punkte des Entscheides sie anfechten wollte und welche Gründe aus ihrer Sicht einen anderen Entscheid nahe legten (Art. 385 Abs. 1 StPO). Sie hat den Umfang der Berufung mit ihren Anträgen klar definiert und entsprechend begründet. Die Beschuldigte hat denn auch einlässlich in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 dazu Stellung genommen und bestimmten Abschnitten der Begründung ihren eigenen Standpunkt gegenübergestellt.