4 hat. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, käme die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gestützt auf diese Säumnis einem überspitzten Formalismus gleich. Diese prozessuale Formstrenge wäre sachlich nicht gerechtfertigt, würde zum blossen Selbstzweck verkommen und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschweren (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Dass die Vorinstanz auf die Berufung eingetreten ist, verletzt daher kein Bundesrecht.