Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 9) schadet im zu beurteilenden Fall somit nicht, dass die Beschwerdegegnerin nicht innert Frist in einer schriftlichen Eingabe ihre bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung wiederholt oder unter Verzicht hierauf auf ihre begründete Berufungserklärung verwiesen