Die Berufungserklärung hat den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung ohne Weiteres entsprochen. Es muss daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist hätte gesetzt werden müssen und ob Nichteintreten bei einer mangelhaften Begründung im Lichte der Art. 398 Abs. 2 und 404 Abs. 2 StPO als adäquate Rechtsfolge erscheint (vgl. hiezu HUG SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 406 StPO; EUGSTER, a.a.O., N 9 zu Art. 406 StPO).