Im zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Berufungserklärung vom 10. August 2016 (Berufungsakten act. B/1) unbestrittenermassen genau angegeben, welche Punkte des Entscheides sie anfechten wollte und welche Gründe aus ihrer Sicht einen anderen Entscheid nahe legten (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufungsantwort (Berufungsakten act. B/10) denn auch einlässlich dazu Stellung genommen und jeder Ziffer der Begründung ihren eigenen Standpunkt gegenübergestellt. Die Berufungserklärung hat den Anforderungen der Rechtsmittelbegründung ohne Weiteres entsprochen.