Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage ohne Weiteres in der Lage, das Verfahren durchzuführen. Der appellierenden Partei ist dennoch nochmals Frist für eine Ergänzung der begründeten Berufungserklärung anzusetzen. Will jene die Begründung nicht ergänzen, genügt ein Verweis auf die frühere Eingabe (vgl. implizit Urteil 6B_395/2013 vom 13. Juni 2013 E. 1.2). Soweit die Eingabe den Anforderungen an die Begründung nicht genügt, ist der säumigen Partei gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zu setzen.