Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis (LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 406). Sie ersetzt die Parteivorträge im mündlichen Verfahren und muss die in Art. 385 Abs. 1 StPO aufgeführten Punkte umfassen (Art. 346 StPO; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N 17 zu Art. 406). Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig.