Nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Die zweimalige Kundgabe des Willens, das Urteil anzufechten, ist nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird.