der Lauf einer Frist von 20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Innert dieser Frist hat die Berufung erklärende Partei nach derselben Bestimmung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Sofern sie nur einzelne Punkte anficht, hat sie in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Berufungserklärung muss nicht begründet werden. Nach Einreichung der Berufungserklärung erfolgt die Begründung der Berufung (vgl. Art. 385