die Berufung sei indes schon mit Berufungserklärung vom 10. August 2016 ausführlich begründet worden, so dass ohnehin keine weitere Eingabe eingereicht worden wäre. Die Berufungserklärung enthalte alles, was zur Beurteilung der Berufung erforderlich sei (Berufungsakten act. B/8). Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 4. November 2016 auf den Standpunkt, die Berufung der Beschwerdegegnerin gelte als zurückgezogen (Berufungsakten act. B/10).