Am 6. September 2016 ordnete der Verfahrensleiter der Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Berufungsakten act. B/6). Auf telefonische Anfrage durch den Verfahrensleiter (Berufungsakten act. B/7) teilte der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen am 30. September 2016 mit, die Frist zur Berufungsbegründung sei übersehen worden; die Berufung sei indes schon mit Berufungserklärung vom 10. August 2016 ausführlich begründet worden, so dass ohnehin keine weitere Eingabe eingereicht worden wäre.