Am 12. August 2016 teilte der Verfahrensleiter der Beschwerdeführerin und der Privatklägerin mit, dass die Beschwerdegegnerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid Berufung erhoben habe (Berufungsakten act. B/2). Am 2. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin ihre Berufungsantwort ein, in welcher sie Anträge stellte und ihre Entgegnung zu den einzelnen Punkten der Berufungserklärung vortrug (Berufungsakten act. B/5). Am 6. September 2016 ordnete der Verfahrensleiter der Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Berufungsakten act.