407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. Die in dieser Bestimmung genannte Eingabe bezieht sich auf die Anträge und deren Begründung (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 1572). 1.4.