b StPO zu gelten hat. Zur schriftlichen Be- 2 gründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO äusserte sich das Bundesgericht in BGE 6B_684/2017 wie folgt: 1.3. Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung. Nach Art. 407 Abs. 1 lit.