Der Beschuldigten wurde zum geplanten Vorgehen das rechtliche Gehör erteilt und die Gelegenheit gegeben, eine Berufungsantwort eizureichen (pag. 192 f.). Die Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 12. Mai 2022 mit diesem Vorgehen einverstanden und verwies für ihre Berufungsantwort auf ihre Eingabe vom 12. Januar 2022 (pag. 195). Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 197 f.). Es gilt vorab zu überprüfen, ob die eingereichte Berufungserklärung den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt oder die Säumnis als Rückzug der Berufung gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO zu gelten hat.