Den Parteien wurde mitgeteilt, dass über die Folgen des Ausbleibens einer fristgemässen Berufungsbegründung im Endentscheid befunden werde; es sei vorgesehen, mit Verweis auf BGE 6B_684/2017 vom 13. März 2018 die begründete Berufungserklärung der Berufungsführerin als den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügend anzusehen. Der Beschuldigten wurde zum geplanten Vorgehen das rechtliche Gehör erteilt und die Gelegenheit gegeben, eine Berufungsantwort eizureichen (pag.