Die Berufungsführerin wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2022 gestützt auf Art. 406 Abs. 3 StPO und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 183 f.). Mit Verfügung vom 22. April 2022 wurde festgestellt, dass sich die Berufungsführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass über die Folgen des Ausbleibens einer fristgemässen Berufungsbegründung im Endentscheid befunden werde;