Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 nahm die Beschuldigte zur begründeten Berufungserklärung der Berufungsführerin Stellung (pag. 166). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Januar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 169 f.). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde im Einverständnis der Beschuldigten und der Berufungsführerin gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 175, 179, 181 f.). Die Berufungsführerin wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2022 gestützt auf Art.