und gestützt auf diesen Schuldspruch sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 2, 90 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b SVG 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRV 22 Abs. 1, 73 Abs. 1 und Abs. 6 Bst. a SSV 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 106, 333 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.