17. Fazit Wegen des geltenden Verschlechterungsverbots darf das Urteil der Vorinstanz nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Es bleibt somit bei der Verurteilung des Beschuldigten für die qualifiziert grobe und die einfache Verletzung von Verkehrsregeln zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wird, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wird.